Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung/Angebote

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner, auch wenn sie bei Folgegeschäften nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Vertrages gemacht werden sollten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt.

1.2 Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

3. Die Angaben in Prospekten und in sonstigen Beschreibungen über Leistungen, Maße, Gewichte, Verbrauchsdaten, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. sind nur als annähernd zu betrachten, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind. Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie liegt nur dann vor, wenn sie ausdrücklich und schriftlich übernommen wird. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.

 

2. Preise/Auftragsänderungen

2.1 Sämtliche Preise einschließlich der Preisangaben in Kostenvoranschlägen verstehen sich rein netto ab Werk oder Lager, einschließlich Verpackung, jedoch ohne Versicherungs- und Transportkosten sowie ohne Zoll und sonstige Abgaben zuzüglich Mehrwertsteuer in der zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils geltenden gesetzlichen Höhe. Übernehmen wir den Versand des Liefergegenstands, werden die insoweit entstehenden Kosten zusätzlich in Rechnung gestellt.

2.2 Die von uns angegebenen Preise sind Festpreise für die Dauer von vier Monaten ab Vertragsschluss. Anschließend sind wir berechtigt, den am Tag der Lieferung geltenden Listenpreis zu berechnen.

2.3 Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Dies gilt ebenfalls für abgeschlossene Verträge, deren Lieferung noch aussteht.

2.4 Wünscht der Vertragspartner eine verbindliche Preisangabe so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlags; in diesem werden die durchzuführenden Arbeiten und die erforderlichen Ersatzteile jeweils einzeln aufgeführt und mit dem jeweiligen Preis versehen. An den Kostenvoranschlag sind wir bis zum Ablauf von drei Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Wird auf Grund des Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrages nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

 

3. Fertigstellung

3.1 Wir sind verpflichtet, vertraglich vereinbarte und ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Fertigstellungstermine einzuhalten.

3.2 Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, werden wir dem Vertragspartner unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin nennen.

3.3 Können wir einen Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder infolge von Betriebsstörungen durch Streiks, Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen oder aus ähnlichen Gründen nicht einhalten, besteht keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges oder eines etwaig entgangenen Gewinns. Wir sind im Rahmen des Zumutbaren jedoch verpflichtet, den Vertragspartner über Verzögerungen zu informieren.

 

4. Abnahme und Ablieferung

4.1 Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Vertragspartner oder die Ablieferung des Kaufgegenstandes erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist.

4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von einer Woche ab Zugang einer Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzunehmen und abzuholen. Im Falle der Nichtabholung können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage.

4.3 Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, können wir die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Wir können den Auftragsgegenstand nach unserem billigen Ermessen auch anderweitig aufbewahren. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4.4 Nimmt der Vertragspartner den Auftragsgegenstand grundlos nicht ab, so sind wir berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz von 15% des Auftragswertes geltend zu machen, soweit wir keinen höheren Schaden nachweisen oder Vertragspartner nicht einen niedrigeren Schaden nachweist. Im Falle der Kündigung des Vertrages vor Abnahme gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

5. Ausführung der Lieferungen Leistungen, Lieferfristen/Termine

5.1 Die Lieferung von Waren erfolgt ab Werk Kurz Fahrzeugtechnik GmbH (EXW gemäß INCOTERMS 2010).

5.2 Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sein denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.

5.3 Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In diesem Fall sind Schadensersatzansprüche des Vertragspartners begrenzt auf maximal 5 % der Nettoauftragssumme. Für mittelbare Schäden sowie für untypische Folgeschäden haften wir nicht.

5.4 Im Einzelfall verbindlich vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Vertragspartners, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Beistellung von Teilen, Lieferung von Fahrzeugen etc.

5.5 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung bzw. die Fertigstellung der Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzugs eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären. Ansprüche für den Vertragspartner entstehen insoweit nicht.

 

6. Fälligkeit der Vergütung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

6.1 Soweit nicht anders vereinbart, ist die vertraglich vereinbarte Vergütung Zug um Zug bei Abholung des Liefergegenstands zur Zahlung fällig, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird.

6.2. Ist Gegenstand der Leistung eine Reparaturleistung, so ist die Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto ohne Abzüge zur Zahlung fällig.

6.3 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen jeder Art sowie die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, sofern nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

6.4 Liegen die Voraussetzungen des § 321 BGB vor, sind wir zusätzlich berechtigt, alle uns zustehenden Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner fällig zu stellen.

 

7. Erweitertes Pfandrecht

7.1 Wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag steht uns ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.

7.2 Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Vertragspartner gehört.

 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Alle gelieferten Waren und Gegenstände bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderung, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt) und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.

8.2 Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Vertragspartner uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Abs. 1.

8.3 Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Abs. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

8.4 Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Vertragspartner für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Seite 2 von 2 Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. 8.2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag im gleichen Umfang im Voraus an uns abgetreten.

8.5 Der Vertragspartner ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Vertragspartner durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Vertragspartner verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.

8.6 Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

8.7 Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Vertragspartner unverzüglich zu unterrichten. Der Vertragspartner trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

8.8 Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Vertragspartners zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Vertragspartner durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

8.9 Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 20 v.H., sind wir auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

9. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferungen

9.1 Erklären wir uns bereit, den Versand der Ware für den Vertragspartner zu organisieren, so bestimmen ausschließlich wir den Versandweg und die Versandmittel sowie Spediteur und Frachtführer.

9.2 Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Vertragspartner über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Vertragspartners. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Vertragspartners.

9.3 Die Ware wird verpackt geliefert. Verpackungsmaterial wird nicht an unserem Lager zurückgenommen.

9.4 Wir sind zu Teillieferungen und vorzeitigen Lieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart ist. Über- oder Unterschreitungen der vereinbarten Liefermengen um bis zu 10 % sind zulässig und verpflichten den Vertragspartner zur Zahlung der tatsächlich gelieferten Warenmenge.

 

10. Gewährleistung bei Warenlieferungen

10.1 Beanstandungen der Ware müssen uns unverzüglich, und zwar offensichtliche Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung, verdeckte Mängel spätestens eine Woche nach Entdeckung schriftlich und detailliert angezeigt werden. Eine Be- und/oder Verarbeitung der Ware ist in diesem Fall umgehend einzustellen.

10.2 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Für den Fall, dass die Nacherfüllung zweimal fehl schlägt, ist der Vertragspartner berechtigt, den Vertragspreis zu mindern oder die Aufhebung des Vertrages zu verlangen. Entsprechendes gilt, falls wir die Nacherfüllung verweigern.

10.3 Gibt der Vertragspartner uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.

 

11. Gewährleistung im Übrigen

11.1 Ansprüche des Vertragspartners wegen eines Sachmangels verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstands. Nimmt der Vertragspartner den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihm Sachmangelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.

11.2 Ist Gegenstand des Auftrages die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren die Ansprüche des Vertragspartners wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

11.3 Ist der Mangel trotz zweier Nachbesserungsversuche nicht beseitigt worden, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen.

 

12. Allgemeine Haftungsbegrenzung

12.1 Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir, auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. 12.2 Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

12.3 Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Vertragspartner gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

 

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

13.1 Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Stimpfach.

13.2 Gerichtsstand für alle mit dem Vertrag zusammenhängenden Streitigkeiten ist das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Amtsbzw. Landgericht, falls der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch berechtigt, nach eigener Wahl auch am Sitz des Vertragspartners zu klagen.

13.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht. Die Bestimmungen des Übereinkommens von 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.

 

14. Allgemeines/keine Teilnahme an Schlichtungsverfahren

14.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht gerührt. Die Vertragspartner sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

14.2 Kurz Fahrzeugtechnik GmbH beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

 

(Stand Februar 2017)